1. Rechte und Pflichten von Sachverständige und Auftraggeber richten sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des BGB. Die Sachverständige ist befugt, untergeordnete Tätigkeiten an Mitarbeiter zu delegieren. Ist die Hinzuziehung anderer Fachleute (z.B. Schadensgutachter, Architekt, Bau-Ing.) erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers nach vorheriger Rücksprache.
  2. Der Auftraggeber stellt der Sachverständigen alle Informationen vollständig und richtig zur Verfügung, insbesondere über bekannte Mängel, baurechtlich nicht genehmigte Bauteile und andere wertbeeinflussende Umstände.
  3. Die Haftung der Sachverständigen ist auf € 250.000 beschränkt, auch im Verschuldensfalle. Bei nicht versicherbaren Schäden beschränkt sich die Haftung auf den Honorarbetrag. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die Sachverständige uneingeschränkt. Der Sachverständigenauftrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung gegenüber Dritten – auch im Wege der Abtretung – ist ebenso ausgeschlossen wie ein Haftung für nicht erkennbare, verdeckte oder verschwiegene Mängel, für Mängel an nicht zugänglich gemachten Bauteilen sowie für sonstige, bei der Besichtigung nicht erkennbare Grundstücksgegebenheiten. Ein Bewertungsgutachten ist kein Gutachten zur Feststellung von Bauschäden und-mängeln. Die Baubeschreibung von Gebäuden stammt, soweit nicht anders vermerkt, aus der Akte der Hamburger Feuerkasse oder aus der Bauakte. Sie ist an Ort und Stelle mit den tatsächlichen Baulichkeiten nicht in allen Einzelheiten verglichen worden. Für Abweichungen zwischen der Baubeschreibung und der tatsächlichen Bauausführung übernimmt die Sachverständige im Rahmen des Gutachtens keine Gewähr. Der bauliche Zustand des Hauses ist nach dem Ergebnis der Besichtigung beschrieben. Im Rahmen des Gutachtens wird ausdrücklich keine Gewähr dafür übernommen, dass – außer den aufgeführten und beschriebenen – keine weiteren Schäden und Mängel am Gebäude vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für verdeckte Schäden und Mängel und solche, die bei der Besichtigung nicht zu erkennen gewesen sind. Insbesondere wird keine Gewähr dafür übernommen, dass das Gebäude nicht mit Schwamm und/oder Hausbock befallen war oder ist. Es werden von der Sachverständigen keine Funktionsprüfungen wie z.B. von Wasserhähnen, Herden, Heizung, Fensterverschlüssen u.ä. vorgenommen. Rückschlüsse auf eventuell vorhandenen Altlasten im Boden oder auf eine Kontamination des Bodens infolge der jetzigen oder vorangegangenen Nutzungen können im Rahmen des Gutachtens nicht gezogen werden, da hierfür keine Erkenntnisse vorliegen und keine Untersuchungen unternommen worden sind. Im Gutachten wird daher – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist – vom unbelasteten Zustand des Bodens ausgegangen. Eine Gewähr hierfür wird jedoch ausdrücklich nicht übernommen. Dasselbe gilt für die Belastung der Gebäude durch gesundheitsschädliche Baustoffe (z.B. Asbest in Nachtspeicherheizungen, Spritzasbest als Brandschutz und in Deckenverkleidungen, Wasserleitungen aus Blei u.a.). Bei aller Sorgfalt bei der Besichtigung wird keine Gewähr dafür übernommen, dass derartige Stoffe tatsächlich nicht vorhanden sind. Soweit nicht gesondert vermerkt, wird diesbezüglich von einem unbelasteten Gebäude ausgegangen, ohne dass jedoch auch hierfür im Rahmen des Gutachtens eine Gewähr übernommen wird. Soweit die Sachverständige für die Bewertung von einer planungsrechtlich möglichen anstelle der tatsächlich vorhandenen Bebauung ausgehen muss, wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die für die Bewertung zugrunde gelegte Bebauung auch tatsächlich genehmigt wird, sofern nicht ein rechtskräftiger Bauvorbescheid vorliegt. Raumgrößen, Wohnflächen und umbauter Raum sind den vorhandenen Unterlagen entnommen oder überschlägig aus Plänen herausgemessen worden. Sie dienen lediglich der Beschreibung und erheben keinen Anspruch auf unbedingte Genauigkeit, soweit der Auftrag nicht ausdrücklich auf eine verbindliche Feststellung derartiger Größen erteilt wurde.
  4. Kündigt die Sachverständige wegen eines vom Auftraggeber gesetzten wichtigen Grundes das Auftragsverhältnis, so steht ihr das volle Honorar zur. Erteilt der Auftraggeber der Sachverständigen Weisungen, die mit deren Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Objektivität nicht in Einklang zu bringen sind, berechtigt dies die Sachverständige zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Wird das Gutachten auf Wunsch des Auftraggebers nicht fertiggestellt, so steht der Sachverständigen ein angemessener Teil des Honorars, mindestens ein Drittel zu.
  5. Als Honorar gelten die Sätze der unten stehenden Tabelle als vereinbart. Im Normalfall gilt der obere Wert der Normalstufe als vereinbart. Eine Einordnung in die Schwierigkeitsstufe erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen:
    • besondere Fragestellungen über den Verkehrswert/Mietwert hinaus
    • Erbbaurecht, Erbbauzins
    • zusätzliche und weit zurückliegende Wertermittlungsstichtage
    • Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Wegerecht, Leibrentenberechnung, sonstige Belastungen, die zu bewerten sind
    • bei Umlegung und Enteignung
    • bei allen Mietschätzungen
    • Aufnahme umfangreicher Bauschäden und Mängel
    • sonstige Fälle

    Eine Einordnung unterhalb der Obergrenze der Normalstufe kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber auf eine detaillierte Beschreibung des Gebäudes verzichtet.

    Berechnungsgrundlage bei Verkehrswertgutachten ist der Schätzwert, werden mehrere Werte ermittelt, der höchste Wert. Für Grundstücksanteile oder Grundstücke mit Belastungen gilt, dass der Wert des ganzen unbelasteten und unvermieteten Grundstücks zugrunde gelegt wird. Bei Erbbaurechten wird der Verkehrswert unter Einschluss des vollen Bodenwertes, also ohne Berücksichtigung der Besonderheiten beim Bodenwertanteil des Erbbaurechts, zugrunde gelegt. Bei baulichen Schäden und Mängeln wird der Minderungsbetrag dem ermittelten Verkehrswert zur Berechnung des Honorars hinzugerechnet. Wird ein Auftrag über mehrere Objekte erteilt, so gilt die Bewertung jedes Objektes als einzelner Auftrag, der einzeln abgerechnet wird. Für Gutachten zur Feststellung von Miet- und Pachtwerten wird das 20-fache des Jahres- bzw. das 240-fache des Monatsbetrages zugrunde gelegt (Nettokaltmieten). Das Mindesthonorar beträgt immer 2.000 € (in der Schwierigkeitsstufe und bei allen Mietgutachten 2.300,00 €). Bei allen Mietschätzungen wird grundsätzlich die Obergrenze der Schwierigkeitsstufe berechnet.

    Ist kein entsprechender Wert festzustellen, wird nach Zeitaufwand abgerechnet (Stundensatz € 150). Nach Stundenaufwand werden auch Arbeiten berechnet, die nicht unmittelbar mit der Erstattung des Gutachtens zusammenhängen (z.B. Anfertigen von Aufmaßen, Zeichnungen, Bearbeitung von Fotos etc.).

  6. Auf das nach o.g. Grundsätzen ermittelte Honorar werden die Kosten und Auslagen wie Fahrgeld, Fotos, Fotokopien, Porti, Kosten der Telekommunikation mit pauschal 5% (ab einem Grundhonorar von 5.000,00 € 3%) zugeschlagen. Behördengebühren (z.B. f. Grundbuchauszüge, Flurkarten, Anliegerbescheinigungen, sonstige Bescheinigungen, Einsicht und Ausleihen von Bauzeichnungen, Gebühren für die Ermittlung von Vergleichsgrundstücken und Bodenrichtwerten beim Gutachterausschuss, Ermittlung von Vergleichsmieten) werden gesondert gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Bei Objekten außerhalb Hamburgs werden die Fahrzeit und die Fahrkosten zusätzlich mit
    € 1,00/km berechnet. Bis zu 4 Ausfertigungen des Gutachtens werden ohne Mehrkosten geliefert. Werden weitere Ausfertigungen gewünscht, werden diese mit € 1,00/Seite berechnet. Soll das Gutachten auch als .pdf geliefert werden, so betragen die Kosten hierfür pauschal 60,00 €. Soweit es die Sachverständige für erforderlich hält, zur Erfüllung ihres Auftrages konkrete Vergleichsobjekte beim Gutachterausschuss ermitteln zu lassen, so wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Mindestgebühr des Gutachterausschusses Hamburg für diese Auskünfte ca. € 410 beträgt.
  7. Zu den o.g. Kosten kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  8. Honorar und Auslagen sind bei Ablieferung des Gutachtens fällig. Die Sachverständige ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  9. Mehrere Auftraggeber haften für das Honorar als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Auftraggeber zugleich in Vollmacht für andere Miteigentümer tätig wird.
  10. Bei Schiedsgutachten ist die Sachverständige verpflichtet, den Auftrag auch dann durchzuführen, wenn eine der Parteien keinen Auftrag erteilt. Für das Honorar der Sachverständigen haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn im Mietvertrag eine Teilung der Kosten des Schiedsgutachtens vereinbart ist. Kann eine Besichtigung des Objektes nicht durchgeführt werden, berechtigt dies die Sachverständige zur fristlosen Kündigung des Auftrages. Bis dahin entstandener Aufwand ist vom Auftraggeber zu vergüten.
  11. Wird die Sachverständige im Zusammenhang mit der Ausführung des Gutachtenauftrages von einem Gericht als Zeugin oder Sachverständige geladen, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem o.g. Stundensatz nebst Fahrkosten und der vom Gericht zuerkannten Entschädigung zu zahlen.
  12. Die Sachverständige ist aus Gründen des Datenschutzes nicht berechtigt, Vergleichsobjekte, die ihr von Kollegenfirmen oder von behördlichen Stellen zur Verfügung gestellt wurden, mit voller Anschrift im Gutachten zu nennen. Mit der Anonymisierung dieser Daten ist der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden. Sollte das Gutachten – aus Gründen der Anonymisierung von Vergleichsobjekten oder wegen einer nicht ausreichenden Zahl von ermittelten Vergleichsobjekten vor Gericht verworfen oder als unzureichend angesehen werden, so stehen dem Auftraggeber deswegen keine Minderungsansprüche oder Rückforderungsansprüche des Honorars gegenüber der Sachverständigen zu. Die Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen, wenn die Zahl oder Art der zu ermittelnden Vergleichsobjekte unzureichend sein wird. Der Auftraggeber kann dann den Auftrag kündigen. Der bis dahin entstandene Arbeitsaufwand ist der Sachverständigen zu vergüten.
  13. Die Sachverständige ist berechtigt, das Gutachten für wissenschaftliche Zwecke zu verwerten und ohne Namen und Objektbezeichnung zu veröffentlichen.

 

Wert

Normalstufe                       

Schwierigkeitsstufe

   von €                bis €

von €            bis €

Bis 700.000

Mindesthonorar       2.000,00

Mindesthonorar   2.300

750.000 

2.103

 

2.871

1.000.000 

2.398

2.314

3.261

1.250.000

2.179

2.659

2.570

3.621

1.500.000

2.380

2.908

2.803

3.959

1.750.000

2.593

3.165

3.058

4.309

2.000.000

2.761

3.368

3.252

4.582

2.250.000

2.938

3.574

3.465

4.881

2.500.000

3.142

3.836

3.720

5.233

3.000.000

3.467

4.234

4.096

5.778

3.500.000

3.795

4.613

4.487

6.348

4.000.000

4.102

5.026

4.851

6.875

4.500.000

4.490

5.530

5.321

7.536

5.000.000

4.783

5.846

5.663

8.001

7.500.000

6.277

7.670

7.438

10.462

10.000.000

7.778

9.411

9.066

12.891

12.500.000

9.174

11.198

10.893

15.371

15.000.000

10.306

12.576

12.078

16.984

17.500.000

11.602

14.054

13.625

19.085

20.000.000

12.395

15.167

14.705

20.742

22.500.000

13.561

16.679

16.161

22.727

25.000.000

14.787

18.252

17.675

24.897

Unverbindliche Tabelle zur BDVI-Honorierungsempfehlung für Immobilienwertermittlungen:

Bei Zwischenwerten wird linear interpoliert. Bei höheren Verkehrswerten erfolgt eine individuelle Honorarvereinbarung.

  1. Die Sachverständige verfügt aktuell über eine Vermögens-Haftpflichtversicherung bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Nr.54.526.600489.
  2. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Sachverständigen lautet: Ust-IdNr. DE232838236.
  1. Maklervertrag
    Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer, dem Vermieter oder deren Stellvertretern, eines von Bettina Linke Immobilien angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
  2. Maklercourtage
    Kommt es aufgrund meiner Tätigkeit zum Vertragsabschluss, so sind nachfolgende Maklerprovisionen unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung beim Notar fällig und verdient, unabhängig von der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses. Bei Unterschrift eines Kaufvertrages 6,25% – 7,14% (inkl. Mwst.) der notariell beurkundeten Kaufpreissumme. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und die Maklerin zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wurde oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die Maklerprovosion ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit der Maklerin nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war.
  3. Notarielle Beurkundung
    Die Maklerin hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages sowie auf ein Exemplar des jeweiligen Vertrages. Die Maklerin hat zudem das Recht, ihren Courtageanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
  4. Vorkenntnis
    Ist dem Empfänger eines Exposés des von mir nachgewiesenen Objektes bereits bekannt, so hat er dies der Firma Bettina Linke Immobilien innerhalb von 5 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
  5. Doppeltätigkeit
    Die Firma Bettina Linke Immobilien behält sich vor, auch für die anderen Vertragsparteien entgeltlich tätig zu werden.
  6. Schadensersatz
    Alle Angebote in Form von Offerten bzw. Exposés sind streng vertraulich und nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Der Interessent/die Interessentin haftet gegenüber Bettina Linke Immoblien in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser/diese vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn/sie bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.
  7. Haftung
    Alle Angaben zum Objekt basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar (an dieser Stelle erfolgt ein Hinweis auf das Widerrufsrecht für Verbraucher, welches seit dem 13.06.2014 gültig ist). Die Haftung von Bettina Linke Immobilien ist ausschließlich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
  8. Datenschutz
    Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich für die Bearbeitung des Auftrages verwendet. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
  9. Änderungen und Ergänzungen
    Änderungen und Ergänzungen der mit Bettina Linke Immobilien geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
  10. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.
  11. Gerichtsstand ist Hamburg.
  12. Die Maklerin verfügt aktuell über eine Vermögens-Haftpflichtversicherung bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Nr.54.526.600489.
  13. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Maklerin lautet: Ust-IdNr. DE232838236.